Annahmebedingung

Flechtorfer Mühlen Gruppe
Annahmebedingung für Getreide

Für alle Getreidearten die an unser Unternehmen geliefert werden gelten unter Vorrang zu den Einheitsbedingungen folgende Kriterien grundsätzlich:

-    Beschaffenheit: Gute, gesunde, schädlingsfreie (lebende und tote Schädlinge, einschließlich Milben in jedem Stadium), trockene, nicht benetzte, unverdorbene Ware, handelsüblich,
-    gereinigt, frei von Stäuben und frei von Reinigungsanteilen/ Aspirationsrückständen.
-    Das Getreide entspricht den geltenden deutschen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und wurde nach guter landwirtschaftlicher Praxis erzeugt und gelagert. Insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, der VO (EG) 178/2002 und den Kennzeichnungsregeln für genetisch
veränderte Produkte VO (EG) 1829/2003 und VO (EG) 1830/2003 gilt als zugesichert.
-    Maßnahmen für den hygienischen Umgang mit Getreide, Ölsaaten und Leguminosen.
-    Angelieferte Partien müssen lückenlos, detailliert und zeitnah rückverfolgbar sein.
-    Die Ware enthält keine verbotenen Stoffe gem. Entscheidung 2004/217/EG und Anlage 6 der deutschen Futtermittelverordnung. Geltende Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe sowie Pflanzenschutzmittelrückstände gem. Richtlinie 2002/32/EG und Anlage 5 der deutschen Futtermittelverordnung sowie VO (EG) Nr. 396/2005 inkl. der Anhänge I-VII in der jeweils geltenden Fassung werden unterschritten.
-    Es darf nur Bio-Getreide zur Andienung kommen welches der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Durchführungsverordnung (EG) 889/2008 entspricht und gemäß den Bestimmungen Erzeugt, Gelagert und Transportiert wird. Es darf keinerlei Umstellungsware zur Andienung kommen.
-    Bio-Getreide garantiert die Einhaltung der BNN-Orientierungswerte für Pflanzen- und Lagerschutzmittel,
-    Der Transport von Bio-Getreide erfolgt in verplombten Fahrzeugen
-    Wird das Getreide getrocknet, muss die Trocknung entsprechend den GMP+Standards stattfinden. Nach der Ernte zur Gesunderhaltung der Ware durchgeführten chemischen Behandlungsmaßnahmen z.B. zum Vorratsschutz (auch bei Teilen einer Partie) müssen dem Käufer und dem Warenempfänger schriftlich mitgeteilt werden.
-    Die Verwendung von Klärschlamm als Düngemittel ist nicht gestattet.
-    Wir setzen voraus, dass der Verkäufer ein Qualitätssicherungssystem gemäß QS oder GMP+ besitzt bzw. dieses einführt. Zertifikate sind unaufgefordert an der Käufer zu senden.
-    Der Verkäufer ist berechtigt, selbst oder durch einen vereidigt zugelassenen Probennehmer gemeinsam mit dem Käufer Siegelmuster zu nehmen. Beide Parteien haben das Recht eine Nachanalyse in ein dafür zugelassenes Labor durchführen zu lassen.
-    Die Qualitäts- und Gewichtsfeststellung erfolgt final durch den Käufer am Lieferort. Maßgebend sind hierfür Beschaffenheit, Backfähigkeit sowie physikalische, chemische und mikrobiologische Eigenschaften. Es werden die gültigen ICC-Standards zur Feststellung verwendet.
-    Wird Ware mit Ursprungsnachweis an einen Standort der Mühlengruppe geleifert, hat der Lieferant die Einhaltung der VO (EU) 668/2014 hinsichtlich der Kennzeichnung und der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einzuhalten.
-    Landwirte als Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet die Grundanforderungen bei der Betriebsführung bei Cross Compliance einzuhalten.
-    Erfassungshändler sind verpflichtet die Grundanforderungen bei der Betriebsführung bei Cross Compliance einzuhalten.

 1.    Schwarzbesatz:    Fremdkörner                          : max. 2,0 %
                                        Verdorbene Körner               : max. 0,0 %
                                        Verunreinigungen                  : max. 1,0 %
                                        Spelzen (ohne Kern)              : max. 1,0 %
                                        Mutterkorn                             : max. 0,05 %
                                        Brandbutten                           : max. 0,1 %
             
2.    Kornbesatz:          Schmachtkorn                         : max. 1,0 %
                                       Schädlingsfrass                        : max. 0,0 %
                                       Keimverfärbung                       : max. 2,0 %
                                       Hitzegeschädigte                      : max. 2,0 %

3.    Bruchkorn                                                                : max. 1,0 %

Gesamtbesatz = 1 + 2 + 3

Bei über- bzw. unterschreiten eines dieser Werte hat die Mühle das Recht die Annahme zu verweigern!


 Fusarium Toxine    DON                       : max. 750 µg/kg
(alle o.g. Getreidearten)    ZEA            : max.   50 µg/kg
Fusarien geschädigte Körner              : max. 1,0 %

Sorten
-    Sind zwischen Käufer und Lieferant A- bzw. E-Sorten gehandelt, so müssen die ermittelten Sorten zu mindestens 80 % der in der beschriebenen Sortenliste aufgeführten Sortengruppe entsprechen.

Schadensersatzansprüche
-    Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung bzw. Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung bzw. Produkthaftung freizustellen, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs weder vorhanden noch angelegt war. Der Lieferant stellt die Flechtorfer Mühle Walter Thönebe GmbH, die Avena Cerealien GmbH und die Elbland Bio-Mühle GmbH darüber hinaus von sämtlichen Sachmängel-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche Dritter frei, soweit diese im ursächlichen Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Produkt stehen.
-    Der Lieferant ist verpflichtet, auf unser Verlangen den Nachweis einer von ihn abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme für Personen- und Sachschäden zu erbringen. Die gültige Police ist bei Erstanlieferung oder einmal jährlich unaufgefordert an den Käufer zu überbringen.
-    Der Lieferant garantiert, dass er über ein funktionierendes Krisenmanagement verfügt und wo Erreichbarkeiten außerhalb der Bürozeiten klar geregelt sind.
-    Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten eine Mängelbeseitigung mit fehlerhaften Produkten selber vorzunehmen, auch wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Transportfahrzeuge
-    Eine Anlieferung mit Walking Floor (Schubboden) und Silofahrzeuge ist nur nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den Disponenten erlaubt.
-    Transportfahrzeuge deren Entladevorgang länger als 20 min dauert sind von der Annahme ausgeschlossen.
-    Fahrzeuge mit Auflieger als Bandwagen sind von der Annahme ausgeschlossen.

Annahmezeit
-    Die Annahmezeiten werden in gegenseitiger Abstimmung zwischen Käufer und Lieferant abgestimmt …… Regelzeit (06:00 Uhr bis 13:00 Uhr eintreffend)
Die Abstimmung erfolgt mit den einzelnen Standorten:
-    Flechtorfer Mühle     : +49 5308 93 00 141
-    Avena Cerealien        : +49 3879 90 40 23
-    Bio-Mühle Elbland   : +49 58209 707 811


Wenden Sie sich bei allgemeinen Fragen zur Annahmebedingung an


 Flechtorfer Mühle

 z.H. Herrn Thomas Kokerment

Alte Braunschweiger Str. 31

38165 Lehre





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