AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Flechtorfer Mühle Walter Thönebe GmbH, Avena Cerealien GmbH, Bio-Mühle Göddenstedt GmbH

§1    Allgemeines; Geltungsbereich

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 Abs.1 BGB. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§2    Vertragsschluss; Auftragsbestätigung; Angebotsunterlagen
(1) Sind Sie an unseren Produkten interessiert, so wenden Sie sich mit Ihrer Bestellung an uns. Für die von Ihnen gewünschten Produkte erstellen wir Ihnen ein Angebot. Sagt Ihnen dieses Angebot zu, so stimmen Sie dem zu. Hierdurch wird der Vertrag geschlossen.
(2) Wir werden alle Vereinbarungen, die wir miteinander treffen, in dem Vertrag schriftlich niederlegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Bei unseren Produkten handelt es sich um Naturprodukte. Die Spezifikationen stellen daher eine Beschreibung des Produkts und seiner Verwendbarkeit dar. Wir behalten uns vor, von einzelnen Spezifikationen abzuweichen, wenn diese Abweichung unter Berücksichtigung Ihrer Interessen zumutbar ist.
(4) An allen Mustern, Kalkulationen, Designs und Abbildungen, einschließlich der Ausstattung unserer Produkte behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.
(5) Ist die Lieferung eines bestimmten Fabrikates oder einer bestimmten Marke vereinbart, so muss das Mahlerzeugnis dem Durchschnitt dieses Fabrikates oder dieser Marke zur Zeit des Vertragsabschlusses entsprechen.
(6) Ist über die Qualität der Ware nichts vereinbart, so ist gesunde Ware mittlerer Qualität und Güte zu liefern.
(7) Verkäufe zu besonderen Qualitätsbedingungen bedürfen der Vereinbarung. Maßgeblich auch bei Verkauf nach Muster.

§3    Preise; Zahlungsbedingungen
(1) Ergibt sich nichts anderes aus unserem Angebot, so gelten unsere Preise ausschließlich Fracht und Verpackungskosten. Diese vorgenannten Kosten werden separat in Rechnung gestellt.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(3) Die Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen, soweit keine anderen Fristen in dem Angebot bestimmt ist. Für Auslandslieferungen behalten wir uns vor, den Rechnungsbetrag im Voraus zu verlangen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Vertragspartners auszugehen ist, so können wir nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, berechnen wir für den Verzugszeitraum auf Entgeltforderungen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(7) Bei Mehl, Grieß, Dunst und Backschrot verstehen sich die Preise, wenn nichts anderes angegeben ist, für Verpackungsgrößen von 100kg lose bzw. 25kg im Papiersack. Abweichende Verpackungsgrößen oder -mengen sind ausdrücklich zu bezeichnen.

§4    Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten und Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Produkte und Waren im normalen Geschäftsverkehr zu verfügen, sie also insbesondere weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten. Im Gegenzug tritt uns der Vertragspartner im Voraus alle Rechte aus der Weiterveräußerung ab und zieht die Forderung für Rechnung des Vertragspartners ein. Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir insbesondere nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die gelieferte Sache zurückzunehmen. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir nach vorheriger Androhung gegenüber dem Vertragspartner zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO bleiben unberührt.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartner insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(4) Zur Geltendmachung der vorstehend genannten Eigentumsvorbehaltsrechte ist ein vorheriger Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
(5) Sämtliche zu unseren Gunsten bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden, insbesondere solche aus Sicherungs- und Vorbehaltseigentum, sind auf Dritte übertragbar.
(6) Befindet sich der Liefergegenstand außerhalb Deutschlands, so gilt Folgendes: Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Vertragspartner aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich anderer Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts am Liefergegenstand treffen werden.

§5    Lieferung; Lieferzeit; Abholung
(1) Die Lieferfristen werden im Auftrag benannt und werden Vertragsbestandteil. Ist keine Lieferfrist benannt, so liefern wir die Ware unverzüglich. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Vertragspartner alle für den Transport und ggf. Export erforderlichen Genehmigungen beizubringen; dies ist Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Krieg und Terroranschläge, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen wie Feuer, Stromausfall, Wassereinbrüche oder den Transport beeinflussende Witterungsbedingungen) berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch, wenn die vorstehenden Behinderungen bei unseren Vorlieferanten eintreten oder wir von diesen nicht beliefert werden trotz entsprechender Verträge, die den durch die Bestellung des Vertragspartners entstandenen Bedarf gedeckt hätten. Über die Verzögerungen oder Nichtlieferung werden wir Sie unverzüglich informieren und Ihnen etwa geleistete Zahlungen erstatten. Haben wir die Nichteinhaltung verbindlicher Termine zu vertreten oder befinden wir uns in Verzug, so hat der Vertragspartner im Falle eines eingetretenen Schadens Anspruch auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1% des Rechnungswerts für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.
(5) Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
(6) Nimmt der Vertragspartner die Ware nicht binnen eines Monats ab Meldung der Lieferbereitschaft ab und ist dieser Umstand vom Vertragspartner zu vertreten (Annahmeverzug), so gilt die Lieferware nach Ablauf einer zweiwöchigen, von uns schriftlich zu setzenden Nachfrist, in welcher wir auch auf die Bedeutung dieses Verhaltens hinweisen, als im Rechtssinne geliefert und abgenommen. Tritt Annahmeverzug ein, sind wir nach Ablauf der vorgenannten Nachfrist berechtigt, die auf die Lieferung entfallende Teilvergütung gegenüber dem Vertragspartner abzurechnen.
(7) In unserem Eigentum stehende Ladehilfsmittel – Pool-Paletten, Container etc. sind im Tausch zurückzuliefern. Beschädigungen und Verluste gehen zu Lasten des Vertragspartners, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Beträgt der Verzug mit der Rückgabe mehr als 3 Monate, gehen wir davon vorbehaltlich entgegenstehender Nachweise von einem Totalverlust aus. Wir werden in diesem Fall einen pauschalierten Wertersatz in Höhe von € 15,00 je Palette verlangen. Ferner sind wir dazu berechtigt, Tauschpaletten des Vertragspartners mit geringerer Qualität als Klasse B lt. GS1 Standard abzulehnen und je abgelehnter Palette einen pauschalierten Wertersatz in Höhe von € 15,00 zu verlangen. Die Geltendmachung eines zu ersetzenden, höheren Wertes bzw. höherer Kosten der Wiederbeschaffung behalten wir uns für jeden der genannten Fälle vor. Dem Vertragspartner ist vorbehalten, nachzuweisen, dass gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Ist bei der Lieferung ausschließlich Sack vereinbart, so sind Säcke gleicher Art und Beschaffenheit an uns oder die von uns genannte Stelle zurückzugeben. Die Kosten für die Zustellung der leeren Mehlsäcke tragen wir, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(9) Wird in Leihsäcken geliefert, die als solche gekennzeichnet sind, so sind die nämlichen Säcke zurückzugeben.
(10) Werden die Säcke vom Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach Empfang der Ware zurückgegeben, haben wir das Recht, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes für Säcke gleicher Art und Beschaffenheit zu verlangen.
(11) Bei einer Verladung auf dem Wasserweg erkennt der Vertragspartner die Bedingungen der von uns im Auftrage des Vertragspartners beauftragten Schifffahrtsgesellschaft an. Der Vertragspartner hat insbesondere etwaige Niedrigwasserzuschläge zu tragen.
(12) Die Abholung der Ware mit Straßenfahrzeug (Fuhre, Lastwagen, Lastzug, Behälter) ist dem Vertragspartner nur dann gestattet, wenn sie ausdrücklich bedungen oder wenn „ab Lager“ verkauft ist. Sie kann nur während der üblichen Geschäftszeit erfolgen. Die Vereinbarung „Straßenfahrzeug“ ohne nähere Angaben des Transportmittels schließt die Zulässigkeit des Transportes mit Behälter nicht ein; die Benutzung dieses Transportmittels bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
(13) Durch die Vereinbarung der Abholung der Ware mit Straßenfahrzeug wird ein Geschäft auf Lieferung nicht in ein solches auf Abruf umgewandelt.

§6    Gefahrenübergang; Erfüllungsort
(1) Der Gefahrenübergang bemisst sich nach ex works gem. Incoterms 2010. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Vertragspartners die Lieferung an seinen Geschäftssitz oder an einen anderen Ort ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Vertragspartner eine besondere Transport- oder sonstige Versicherung wünscht, hat er uns hierfür einen schriftlichen Auftrag zu erteilen.
(2) Lieferort und Erfüllungsort ist für sämtliche Hafer- und Müsliprodukte Karstädt, für alle Bio-Produkte Rosche und alle anderen Waren Flechtorf, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

§7    Mängelhaftung
(1) Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Vertragspartners setzen voraus, dass dieser bzw. ein von ihm bestimmter Dritter unverzüglich nach Erhalt der Ware oder Leistung diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels gegenüber uns rügt (§377 HGB). Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel gemäß den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar sind, hat der Vertragspartner diese Mängel bei Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmen zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Dies gilt auch für Werkverträge.
(2) Bevor der Vertragspartner weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer Produkte und Leistungen vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
(5) Zahlungen des Vertragspartner bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden.
(6) Wir können dem Vertragspartner Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen des gelieferten Produktes an einen anderen Ort als die Lieferadresse erhöhen.
(7) Rückgriffsansprüche des Vertragspartners bei Verbrauchsgüterkauf (§478 BGB) sind im Hinblick auf die Vereinbarungen des Vertragspartners mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl diese Ansprüche des Abnehmers an Stelle des Vertragspartners zu erfüllen.
(8) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder arglistig das Fehlen eines Mangels verschwiegen haben. Dies gilt auch für etwaig abgegebene und uns bindende Garantien, sofern sich aus diesen nicht etwas anderes ergibt. Für Verjährungsfristen für Mängelansprüche, die gesetzlich länger als 2 Jahre sind, gelten die gesetzlichen Fristen. Ebenso gelten die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch (§478 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur gehemmt, nicht aber erneut in Lauf gesetzt.
(9) Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt darüber hinaus Folgendes: Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.

§8    Schadensersatz
(1) Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mängel und Mangelfolgeschäden aus Mangelansprüchen ist ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht verschuldet haben. Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, haften wir im Rahmen der Mängelansprüche nur bei unserem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Ansprüche wegen Mängeln bleiben gemäß vorstehendem § 7 erhalten.
(2) Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder Dritten abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB), für die wir einzustehen haben, ist ausgeschlossen, wenn wir die Verletzung nicht verschuldet haben.
(3) Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen (8.1-8.3) nicht verbunden.

§9    Gerichtsstand und Rechtswahl
(1) Örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN Kaufrechts (CISG/UNCITRAL) sind ausgeschlossen.

§10    Sonderbestimmungen für Lieferungen oder Abholung im Behälter
(1) Bei Lieferung oder Abholung im Behälter sind das von uns am Verladeort festgestellte metrische Gewicht und die eingeladene Qualität maßgebend. Auf Wunsch des Vertragspartners ist der Behälter nach Beendigung der Beladung unverzüglich in geeigneter Weise zu plombieren. Die Verwiegungsunterlagen über das bei uns eingeladene Gewicht sind dem Vertragspartner auf Wunsch auszuhändigen.
(2) Der Vertragspartner kann verlangen, dass bei der Verladung eine Musterannahme und Gewichtsfeststellung durch einen rechtzeitig anwesenden vereidigten Probenehmer und Wäger erfolgt; in diesem Falle trägt er hierfür die Kosten. Mängelrügen, auch für versteckte Mängel, hinsichtlich in Behältern verladener oder gelieferter Ware gelten nur dann als begründet und berechtigt, wenn das nach Maßgabe dieses Absatzes am Verladeort entnommene Durchschnittsmuster die gerügten Mängel aufweist.

§11    Futtermittel
(1) Die vorstehenden Bedingungen gelten mit folgenden Abweichungen entsprechend für Futtermittel:
(2) Die Preise für Futtermittel gelten netto ab dem von uns bestimmten Lieferort.
(3) Bei fuhrenweiser Abnahme von Futtermitteln in Mengen von weniger als 5t sind wir berechtigt, einen Aufschlag bis zu 0,26 Euro für 100 kg zu berechnen. Dieser Aufschlag wird nicht berechnet, wenn die Auslieferung von weniger als 5t von uns bestimmt wird.
(4) Die Zahlung hat bei Futtermitteln sofort bar ohne Abzug nach Empfang der Ware oder gegen ein Verladedokument oder einen Freistellungsschein zu erfolgen.
(5) Im Übrigen gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel.

§12    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Stand:    2017-08-31

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